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TEAM63.CH


Statuten Ehrenkodex



Statuten


Persönlichkeit und Sitz

Art. 1

Der Verein team63.ch ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Zweck

Art. 2

1 Der Verein team63.ch bezweckt das Networking sowie den Wissensaustausch zwischen Unternehmern und Kadern schwergewichtig aus den Dienstleistungs-
branchen sowie die Durchführung von gesellschaftlichen Anlässen und Weiterbildungen.

2 Der Verein team63.ch kann Mitglieder oder Drittpersonen, insbesondere bei Unternehmungsgründungen oder anderen Projekten unterstützen.

3 Im Übrigen kann der Verein team63.ch Grundstücke mieten, vermieten, verwalten, kaufen und verkaufen, sich anderen Vereinen, Stiftungen und Unternehmen beteiligen sowie alle Rechtshandlungen vornehmen, welche der Zweck mit sich bringen kann oder den Zweck direkt oder indirekt fördern.

Mittel

Art. 3

1 Die Mittel beschafft sich der Verein team63.ch aus:

1. Mitgliederbeiträge von mindestens CHF 100.- pro Jahr
2. Beiträge Dritter

2 Die persönliche Haftung sowie eine Nachschusspflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins team63.ch sind ausgeschlossen.

3 Die Vereinsversammlung setzt die jährlichen Mitgliederbeiträge je Mitgliederkategorie fest und beschliesst auffällige Ausnahmen von der Beitragspflicht.

4 Die Vereinsversammlung kann sowohl die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge als auch den Beschluss von Ausnahmen von der Beitragspflicht an den Vorstand delegieren.

Organisation

Art. 4

Der Verein team63.ch organisiert sich aus:

1. Vereinsversammlung

2. Vorstand

3. Revisionsstelle / interne Revisoren

4. Kommissionen

Art. 5

1 Es gibt folgende Mitgliederkategorien:

Aktivmitglieder
- Gründer
- übrige Mitglieder

Passivmitglieder
- Gäste
- Gönner

2 Aktivmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt. Passivmitglieder können den Vereinsversammlungen beiwohnen, haben jedoch nur beratende Stimme.

3 Gegen Beschlüsse und Wahlen der Vereinsversammlung steht den anwesenden Gründern, nach geheimer Abstimmung und Mehrheitsentscheid innerhalb der anwesenden Gründern, das Vetorecht zu. Machen die anwesenden Gründer das Vetorecht geltend, gelten die Beschlüsse bzw. die Wahlen der Vereinsversammlung, gegen die das Veto erhoben wurde, als nicht zustande gekommen. Die anwesenden Gründer beschliessen resp. wählen dann, nach Beratung in der Vereinsversammlung, unter Ausschluss des Stimm- und Wahlrechts der übrigen Mitglieder.

4 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

5 Jedes Mitglied kann mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand jederzeit auf Ende eines Vereinsjahres aus dem Verein tam63.ch austreten.

6 Der Vorstand oder eine von ihm bestimmte Kommission beschliesst Ausschlüsse von Mitgliedern. Der Ausschluss erfolgt aufgrund einstimmigen Beschluss, ist endgültig und muss nicht begründet werden.

7 Der Vorstand orientiert die Vereinsversammlung über Beitritte, Austritte sowie Ausschlüsse.

Art. 6

1 In der Vereinsversammlung gilt das Kopfstimmenprinzip.

2 Vereinsbeschlüsse auf elektronischem oder audiovisuellem Weg sind möglich, solange kein Aktivmitglied die mündliche Beratung verlangt.

Art. 7

1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Präsidium
2. Vizepräsident/in
3. Kassier/in
4. Aktuar/in
5. Beisitzer/in

2 Personalunion ist möglich.

3 Sämtliche Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Es gilt das Kopfstimmenprinzip und Vertretung ist nicht möglich.

4 Vorstandsbeschlüsse auf elektronischem oder audiovisuellem Weg sowie Zirkularbeschlüsse sind möglich, solange kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.

5 Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein team63.ch gegenüber Dritten mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 8

1 Eine Revisionsstelle ist in den Fällen von Art. 69b ZGB zu wählen.

2 In den übrigen Fällen kann die Vereinsversammlung eine Revisionsstelle oder einen oder mehrere interne Revisoren wählen.

Art. 9

1 Die Vereinsversammlung und der Vorstand können Kommissionen wählen bzw. zusammensetzen und diese jederzeit wieder abberufen.

2 Die Kommissionen werden vom Wahlgremium geführt und beaufsichtigt. Das Wahlgremium kann diese Aufgaben delegieren.

Schlussbestimmungen

Art. 10

1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Mitteilungen und Einladungen erfolgen per E-Mail, Telefax oder per Brief.

3 Der Vorstand kann zusätzlich ein Reglement erlassen.

4 Diese Statuten des Vereins team63.ch treten per sofort in Kraft.


Genehmigt durch die Gründungs- bzw. Vereinsversammlung vom
24. September 2009

Statuten zum Download [96 KB]